Die Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "PODIUM KUNST Schramberg e. V." Der Verein hat seinen Sitz in Schramberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Bereicherung des kulturellen Lebens in der Stadt Schramberg. Dazu gehören insbesondere Kunstausstellungen, Kunstfahrten und Kunstreisen, Fahrten zu Musik- und Theaterveranstaltungen, Filmvorführungen, Konzerte und Vortragsreihen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben,
dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 4 Organe des Vereins

der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden und einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, es besteht jeweils Einzelvertretungsberechtigung.

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind, jeweils einzeln,
zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die den Verein mit nicht mehr als 1500.- -belasten. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1500. -- belasten, benötigen sie die Zustimmung des Gesamtvorstandes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

§ 6 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes bei Erfüllung der Vereinsaufgaben in § 2 Abs. 2 und zur Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der aus mindestens vier Personen bestehen soll, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder binnen vier Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist jedoch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes Wahl des Beirats
  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
  • Beschluss über Jahresabrechnung und Haushaltsplan des Vereins Beschluss über Entlastung des Vorstandes.
  • Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Beschluss über Anrufung durch ein Mitglied gegen einen Beschluss.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen,
pdie von ihm und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Auflösung des Vereins muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins der Volkshochschule Schramberg zu.